1. Entschuldigte Absenzen
Die Klassenlehrkraft entschuldigt Absenzen wie z. B. Krankheit oder Unfall des Kindes, Krankheit oder Todesfall in der Familie, amtlichen Aufgeboten (Erziehungsberatungsstelle, Berufsberatungsstelle), Prüfungsaufgeboten (z. B. Töffliprüfungen, nicht aber für Theorienachmittag), Wohnungswechsel der Familie (bis zu 2 Tagen), Arzt– oder Zahnarzttermine, falls nicht ausserhalb der Schule möglich. Die Schule kann Arztzeugnisse oder andere Bestätigungen einfordern.
2. Fünf freie Halbtage
Als Eltern haben Sie die Möglichkeit, Ihre Verantwortung wahrzunehmen und gewisse Tätigkeiten und Anlässe stärker zu gewichten als den Schulbesuch. Die Halbtage können einzeln oder zusammenhängend bezogen werden. Das Aufteilen von Halbtagen in Einzellektionen ist nicht möglich. Die Klassenlehrkräfte müssen spätestens am Vorabend durch die Eltern schriftlich oder mündlich orientiert werden. Die Angabe eines Dispensationsgrundes ist nicht nötig.
Ich mache die Eltern darauf aufmerksam, dass Absenzen vor besonderen Ereignissen (Schulfeiern, Theateraufführungen, Schulschluss (letzte 2 Wochen, usw.) gesetzlich zwar möglich sind, den Unterricht aber massiv stören können.
3. Dispensationen für einzelne Absenzen
Die Eltern reichen Gesuche für weitere Dispensationsgründe spätestens vier Wochen im Voraus schriftlich und begründet bei der Klassenlehrkraft zuhanden von Roland Santschi, Gesamtschulleiter, Langnau ein. Die Klassenlehrkraft schreibt ihre Stellungnahme auf das Gesuch und leitet es weiter.
4. Eintrag der Absenzen und Dispensationen in den Beurteilungsbericht
Alle Absenzen und Dispensationen werden eingetragen, ausser für Anlässe mit unterrichtsnahem Inhalt, (Schnupperlehren, Erziehungsberatungs– oder Berufsbera-tungstermine, Begabungsförderung, Integrationsklasse, Kurse für heimatliche Sprache, Talent) und jenen für freie Halbtage. Ebenso werden alle unentschuldigten Absenzen eingetragen.
Entstehen bei Schülerinnen und Schülern im Zusammenhang mit einer Dispensation Lücken im Unterrichtspensum, besteht kein Anspruch auf Erteilung von Nachholunterricht im Rahmen der Schule.
Nicht begründete oder nicht bewilligte Absenzen und Dispensationen gelten als unentschuldigt. Sie können zur Anzeige gebracht werden.